Lohnbuchhaltung und Baulohn

Lohnbuchhaltung

Die Lohnbuchhaltung ist ein komplexes Arbeitsfeld. Das Lohnsteuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialversicherungsrecht unterliegen ständigen Veränderungen, die sich auch auf die Lohnbuchhaltung auswirken. Sogar die pünktliche Lohnzahlung ist gesetzlich verankert. Jedem Arbeitnehmer steht bei verspäteter Lohnzahlung ein pauschaler Schadenersatzanspruch in Höhe von 40 € (§288 Abs. 5 BGB) zu. Ist der tatsächliche Schaden wegen verspäteter Entgeltzahlung höher, so kann der tatsächliche Schaden gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Pünktliche und korrekte Lohnzahlungen tragen zur Zufriedenheit der Mitarbeiter und zu einem guten Betriebsklima bei. Die Unternehmen in der Region Crimmitschau, Gera, Glauchau, Meerane, Altenburg und Zeitz schätzen die Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit der Lohnabrechnungen der Steuerkanzlei Göpel in Schmölln.

Baulohn – die besondere Herausforderung

Die fehlerfreie Baulohn-Abrechnung ist sehr zeit- und kostenintensiv wegen der besonderen Arbeitsumstände und Arbeitszeiten im Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe. Die enorme Abhängigkeit von Witterung und der Auftragslage verlangt eine hohe Flexibilität der Beschäftigten und individuell geführte Arbeitszeitkonten. Das Saison-Kurzarbeiter-Geld, früher als Winterausfallgeld oder Schlechtwettergeld bezeichnet, wird während der Schlechtwetterzeit bei Arbeitsausfall gezahlt. Zeitguthaben auf den Arbeitszeitkonten müssen vor Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeiter-Geldes aufgelöst werden. Mehraufwandswintergeld, Zuschuss-Wintergeld, zusätzliches Urlaubsentgelt sind weitere Besonderheiten bei der Baulohnabrechnung.

Lohngestaltung und Lohnoptimierung

Der Fachkräftemangel ist allgegenwärtig und der Kampf um die besten Köpfe ist voll entbrannt. Nutzen Sie die Möglichkeiten bei der Lohngestaltung und binden Sie gute Mitarbeiter an das Unternehmen und erhöhen Sie die Motivation der Mitarbeiter mittels zusätzlichen Leistungen zum Lohn. Werten Sie die Lohnzahlung durch steuerfreie und steuerbegünstigte Komponenten auf! Beide Seiten ziehen Vorteile daraus. Lohnsteuerfreie Leistungen für den Mitarbeiter können Geschenke an den Mitarbeiter, Kindergartenzuschuss, Benzingutscheine, Personalrabatte und Werkzeuggeld sein.

Mindestlohn

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Beschäftigten den Mindestlohn zu zahlen. Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigte über 18 Jahre, auch für Minijobber und geringfügig Beschäftigte. Auszubildende und Beschäftigte unter 18 Jahre und ehrenamtlich tätige Personen sind von der Mindestlohnregelung ausgenommen. Für Praktikanten gelten besondere Regelungen.

Es gibt auf den Mindestlohn anrechenbare Lohnbestandteile wie Sachzuwendungen, Entgeltumwandlungen und Leistungsprämien. Schichtzulagen, Überstundenzuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge, Trinkgelder und Akkordprämien werden nicht auf den Mindestlohn angerechnet. Der Arbeitgeber haftet, wenn der Mindestlohn nicht eingehalten wird. Bei Verstoß gegen das Mindestlohngesetz können Bußgeld- und Strafverfahren eingeleitet werden.

Der Arbeitgeber hat umfangreiche Dokumentationspflichten zu erledigen. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen erfasst werden. Die Aufzeichnungen darüber müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.

Unsere Steuerkanzlei bietet den Unternehmen rund um Altenburg, Zeitz, Crimmitschau, Glauchau und Meerane Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Berechnung der Löhne und Baulöhne. Die Kanzlei berät Sie rund um den Mindestlohn und bei der Lohnoptimierung.

Leistungen für Lohnbuchhaltung und Baulohn

  • Erstellung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Erstellung von Verdienstbescheinigungen
  • Beratung bei geringfügiger Beschäftigung (Minijob, kurzfristige Beschäftigung)
  • Steuerrechtliche Beratung bei der Gestaltung der Arbeitsverträge
  • Berechnung von Urlaubs-, Feiertags- und Krankengeld
  • Baulohn für Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe
  • Führung von Arbeitszeitkonten
  • Kurzarbeitergeld
  • Meldungen an die Sozialkassen
  • Unterstützung bei Lohnsteueraußenprüfungen und bei Sozialversicherungsprüfungen